Der Gemeine Wert stellt in der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken einen wesentlichen Baustein der Erbschaftsteuer dar. Wobei hier Gemein im übertragenen Sinne auf Allgemein zu sehen ist. Der Ursprung kommt wohl aus demAllgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) *1794“

„(Gemeiner Werth nach ALR)

§. 111. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt den Werth derselben.

§. 112. Der Nutzen, welchen die Sache einem jeden Besitzer gewähren kann, ist ihr gemeiner Werth.

§. 113. Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen Werth beygerechnet.“

Woher kommt der Gemeine Wert?

Verfahren der Finanzbehörden

Schema des

gemeinen Wertes

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Der wohl behütete Schatz des „Wissens“ entspricht in unserer medialen Gesellschaft einer Form von Armut. Durch das Teilen wird es nicht weniger, vielmehr entsteht Reichtum.

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Bewertungsgesetz (BewG) § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

Der „gemeine Wert“ nach dem Bewertungsgesetz (Bewg)

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

Das Bewertungsgesetz liefert die Legaldefinition für den „gemeinen Wert“. Dieser kann als (all)gemeiner Wert interpretiert werden.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Die Bewertung der Finanzbehörden beruht auf einem Bewertungsverfahren mit Daten der Gutachterausschüsse und Werten gemäß den Anlagen des Bewertungsgesetzes. Es findet durch die Finanzbehörde keine Besichtigung des Objektes statt. Durch diese Form der Bewertung entsteht eine gewisse Streuung der Verkehrswerte nach oben und unten. Zum Schutze des Steuerpflichtigen hat der Gesetzgeber den „Nachweis des geringeren gemeinen Wertes“ ermöglicht, für den Fall, dass die Bewertung der Finanzbehörden aus Sicht des Steuerpflichtigen abweicht. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Verkehrswertermittlung des Sachverständigen, der Nachweis des niedrigen gemeinen Wertes, der Beweiswürdigung der Finanzbehörde unterliegt. Das Verkehrswertgutachten wird auf seine inhaltliche Richtigkeit und seine Nachvollziehbarkeit (Schlüssigkeit) durch die Finanzbehörde überprüft und entsprechend der Prüfung gewürdigt. 

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