Der Gemeine Wert stellt in der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken einen wesentlichen Baustein der Erbschaftsteuer dar. Wobei hier Gemein im übertragenen Sinne auf Allgemein zu sehen ist. Der Ursprung kommt wohl aus dem „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) *1794“